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Ausbildungsverträge sollen künftig auch digital abgeschlossen werden

Lesezeit: 2 Protokoll

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Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) steht eine bedeutende Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bevor, die insbesondere die Vertragsabwicklung von Ausbildungsverhältnissen modernisieren soll. Bislang müssen Ausbildungsverträge laut § 11 BBiG schriftlich in Papierform abgeschlossen werden, wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass selbst eine qualifizierte elektronische Signatur derzeit nicht zulässig ist. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll es jedoch möglich werden, Ausbildungsverträge auch in Textform, etwa per E-Mail, abzuschließen. Diese Neuerung erfordert jedoch, dass die Rechtsvorschriften zur Zustellung und Wirksamkeit von digitalen Dokumenten eingehalten werden, um die Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang spielen auch die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und die Beweispflicht für den Zugang der E-Mail eine zentrale Rolle.

Wie sind die Vorschriften bisher beim Ausbildungsvertrag?

Dieser kann zunächst mündlich eingegangen werden, muss dann aber spätestens bis zu dem Ausbildungsbeginn schriftlich abgeschlossen werden – und zwar auf Papier. 
 
Bislang ist laut § 11 (Vertragsniederschrift) Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die elektronische Form ausgeschlossen. Hier ist also bis jetzt nicht mal qualifizierte elektronische Signatur möglich️. Das soll sich allerdings mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und –digitalisierungsgesetz (BVaDiG) zum Glück ändern. 
 
Am 14. Juni 2024 fanden dazu die zweite und dritte Beratung im Bundestag statt. 

Welche Änderungen sind geplant?

Bereits im März 2024 wurden für das BBiG folgende Änderungen vorgesehen:  
 
„§ 11 Vertragsabfassung.“ 
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ 
durch die Wörter „in Textform abzufassen“ ersetzt. 
bb) In Satz 2 wird das Wort „Niederschrift“ durch das Wort „Vertragsabfassung“ ersetzt  
 
Die Umsetzung dieser Änderungen erfordert, dass E-Mails im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer rechtskonform zugestellt werden können. Nach § 126b BGB muss eine Erklärung in Textform lesbar und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Eine E-Mail erfüllt diese Anforderungen, muss aber auch wirksam zugehen.  

Reicht eine E-Mail als Bestätigung

Nach § 130 BGB gilt eine E-Mail als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich der Empfänger:innen gelangt und dieser nach den Umständen davon Kenntnis nehmen kann.  
Gerichte haben entschieden, dass eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr zugegangen ist, wenn sie während der Geschäftszeiten auf dem Mailserver der Empfänger:innen abrufbereit ist.  
 
Dies gilt nicht automatisch im Arbeitsrecht, wo der Arbeitnehmer:innen ausdrücklich der Nutzung einer privaten E-Mail-Adresse zustimmen muss. Zudem trägt der Absender die Beweislast für den Zugang der E-Mail. 
 
Eine einfache Lese- oder Empfangsbestätigung ist problematisch, da sie von Empfänger:innen abhängt und nicht immer zurückgesendet wird. Ohne diese Bestätigung ist es für Arbeitgeber:innen schwer, den Zugang der E-Mail nachzuweisen.  
 
Daher sollten Unternehmen die Nutzung von Verfahren für Signatur-Workflows erwägen, die einen unproblematischen Nachweis der Zustellung und der Kenntnisnahme ermöglichen. Dies erhöht die Rechtskonformität im digitalen Rechtsverkehr und hilft, die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. 

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