Close
Suche

Verwarnung für Zwang zur Bund-ID bei Einmalzahlung 200

Lesezeit: 2 Protokoll

Inhaltsindex

Die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro an Studierende und Fachschüler:innen im Krisenwinter 2022/2023 stieß auf datenschutzrechtliche Bedenken. Für die Antragstellung war die Nutzung der Bund-ID, eines zentralen Identifizierungsdienstes, zwingend vorgeschrieben. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt kritisierte dies als unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, da die Nutzung solcher Nutzerkonten laut Onlinezugangsgesetz (OZG) freiwillig sein muss. Eine alternative Möglichkeit zur Antragstellung hätte angeboten werden müssen. Obwohl das Portal „Einmalzahlung200“ eine schnelle und digitale Abwicklung der Auszahlung ermöglichte, wurde das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt am 25. Juni 2024 für die rechtswidrige Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verwarnt. Diese Kritik verdeutlicht die Notwendigkeit eines datenschutzkonformen Vorgehens bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen.

Was war genau passiert?

Die Auszahlung der 200 Euro Energiepreispauschale an Studierende und Fachschüler:innen im Krisenwinter 2022/2023 war unzulässig von der Nutzung der Bund-ID abhängig gemacht worden. Der Landesdatenschutzbeauftragte in Sachsen-Anhalt hat das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes dafür verwarnt. 
 
Über 2,8 Millionen Studierende und Fachschüler:innen wurden zwischen dem 15. März und 2. Oktober 2023 durch die Einmalzahlung von 200 Euro finanziell entlastet. Das Portal „Einmalzahlung200“ ermöglichte eine schnelle und digitale Auszahlung.  

Wie wurde die Einmalzahlung durchgeführt?

Die Durchführung des Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) oblag dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt. Anträge konnten nur über das Nutzerkonto Bund (Bund-ID) gestellt werden, das als zentraler Identifizierungs- und Authentifizierungsdienst für Online-Anträge dient. Eine alternative Antragstellung war durch die EPPSG-Durchführungsverordnung ausgeschlossen.
 
Der Landesdatenschutzbeauftragte kritisiert diese Vorgehensweise als Verstoß gegen das Bundesrecht. Laut § 2 Abs. 5 S. 5 Onlinezugangsgesetz ist die Nutzung von Nutzerkonten für die Antragsteller freiwillig. Die zwanghafte Nutzung der Bund-ID widerspricht dieser Vorgabe. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. 

Es hätte eine Alternative geben müssen

Obwohl die Einbindung der Bund-ID für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen grundsätzlich unbedenklich ist, hätte ein alternatives Antragsverfahren angeboten werden müssen. Die vollständige Eingabe der notwendigen Daten direkt beim Antragsassistenten wäre möglich gewesen, da wesentliche Daten ohnehin eingegeben werden mussten. 
 
Der Landesdatenschutzbeauftragte hat das Ministerium für Infrastruktur und Digitales LSA mit Bescheid vom 25. Juni 2024 verwarnt, weil durch die konkrete Ausgestaltung des Onlinedienstes „
Einmalzahlung200.de“ personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet wurden, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage gegeben war. 
 
Künftig soll die Bund-ID in Deutschland-ID umbenannt werden, wie das kürzlich verabschiedete OZG-Änderungsgesetz festlegt. 
 
Pressemitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten Sachsen-Anhalt

Stichworte

Hören Sie sich den Artikel an

Ascolta l'articolo

Neueste Artikel

Artikel teilen